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Kontenklärung - Rentenantrag - Rentenbescheid

Vorsorge für die Zukunft jetzt notwendig  

Der Rentenantrag bzw. -bescheid ist ein Buch mit sieben Siegeln. Der Rentenbescheid ist so kompliziert, daß er nur von Fachleuten von A bis Z nicht nur verstanden, sondern auch nachgeprüft werden kann. Hinzu kommt, daß die Behörden mit der Anerkennung von Zeiten sehr restriktiv verfahren, d.h. im Zweifelsfall wird gegen den Antragsteller entschieden.

Alle, die Arbeitsjahre in Rumänien geleistet haben, sollten in der nächsten Zeit eine Kontenklärung vornehmen. Eine Kontenklärung stellt eine verbindliche Feststellung der für Rente relevanten Zeiten dar und ist jetzt deshalb wichtig, weil in 10 bis 30 Jahren viele Bescheinigungen oder Zeugenerklärungen nicht mehr erbracht werden können.

Das Rechtssystem spiegelt die gesellschaftliche Entwicklung wieder und ist sehr lebendig (neue Urteile, Gesetzesänderungen etc.). Alle Details müssen individuell von Fall zu Fall geklärt werden. Für die Betroffenen stehen nicht Details im Vordergrund. Was jeder braucht, ist ein Überblick über die wichtigsten Inhalte des Fremdrentenrechts und Empfehlungen, wo man fachliche Beratung erwarten könnte. Es gibt zwar nur ein Fremdrentenrecht, das in ganz Deutschland gilt. Trotzdem wird das Gesetz z.B. von der LVA in Karlsruhe anders angewendet als von der in München. Auch die Gerichte bewerten höchst unterschiedlich. Mitwirkung, Widerspruch und Klage lohnen sich.

Recht haben und Recht bekommen sind auch in unserem Rechtsstaat leider allzu oft verschiedene Sachverhalte. Wie kann man nun zu seinem Recht kommen?

Ohne Eigeninitiative (eventuell Kinder oder Verwandte) läuft wenig, denn ohne eine sachkundige Mitarbeit und elementares Wissen auch der Betroffenen (Vertrauten) kann es nicht zu einem optimalen Ergebnis kommen. Dies gilt auch, wenn sie einen Anwalt oder Rentenberater einschalten. Folgende Punkte sollte man daher selbst klären können:

Es ist nicht das Ziel, das Fremdrentenrecht von A bis Z darzustellen. Einzelheiten des Fremdrentenrechts sind für die Betroffenen nur dann relevant, wenn es zur oben genannten Fragestellung beiträgt. Der Artikel wurde mit dem Anspruch geschrieben, für die Betroffenen nur das wichtigste (Details, nur insoweit sie zur Darlegung absolut notwendig waren), aber auch alles wichtige darzustellen.

1. Versicherungszeiten

Jeder muß ab dem 17. Lebensjahr alle Zeiten (Schule, Ausbildung, Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege von Angehörigen, Flucht (1945), Übersiedlung und Arbeitszeit) nachweisen. Im Amtsdeutsch spricht man von Beitragszeiten (Arbeitszeit), Kindererziehungszeiten (früher ein Jahr heute drei Jahre), Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (zehn Jahre), Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schulausbildung usw., Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr (verminderter Erwerbsfall und Tod).

Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsmindernde Zeiten verbessern zusätzliche Beiträge die Bewertung, während umgekehrt versicherungsrechtliche Lücken die Bewertung mindern. Jede Unterbrechung, auch wenn es sich nur um Tage handelt, wirkt sich negativ auf die Rente aus.

Nur die Zeiten werden anerkannt, für die man eine Bescheinigung hat oder für die Zeugenerklärungen vorliegen. Es ist wichtig, daß es für den gesamten Zeitraum, den man in Rumänien verbracht hat, lückenlos Nachweise vorhanden sind. Viele, vor allem Frauen, können ihre Mindestwartezeit (fünf Jahre) oder ihre 35jährige Wartezeit nur dann erfüllen, wenn alle Zeiten nachgewiesen und anerkannt werden.

2. Qualifikationsgruppen

Es gibt folgende Qualifikationsgruppen:

  • (1) Hochschulabsolventen;
  • (2) Fachschulabsolventen;
  • (3) Meister;
  • (4) Facharbeiter;
  • (5) Angelernte und ungelernte Tätigkeiten.
Bei der Eingruppierung werden vor allem Facharbeiter benachteiligt. Die Ausbildung zum Facharbeiter wird oft nur anerkannt, wenn der Betroffene eine dreijährige Lehre nachweisen kann. Oft wurden aber in Rumänien Facharbeiter in achtmonatigen Kursen ausgebildet, in den fünfziger Jahren dauerte diese sogar nur drei Monate. Ein Widerspruch lohnt sich. Man muß im Widerspruch darauf verweisen, daß diese Kurse oft nur in theoretischen Schulungen bestanden. In der Bundesrepublik enthält eine Berufsausbildung zwischen 90 und 150 Unterrichtstage (2 oder 3 Jahre Ausbildung), weil nur ein Tag in der Woche Unterricht stattfindet. Eine dreimonatige Ausbildung in Rumänien enthielt, bei einer sechs Tage Woche etwa 80 Unterrichtstage. Eine achtmonatige Ausbildung erreicht in jedem Fall die Anzahl der bundesdeutschen Unterrichtstage.

Ich will mit meinen Bemerkungen keine wasserdichte juristische Kasuistik entwickeln, sondern schlicht und einfach Argumentationshilfen für verfahrene Situationen bieten. Verständnisbarrieren müssen zuerst beseitigt werden, bevor der Beamte oder Rentenberater das ganze unter Gesetze subsumieren kann.

Der Umgang mit dem zuständigen Beamten ist weitaus wichtiger als die vielen Gesetzestexte und Urteile. Diesem muß man die Situation in Rumänien schildern, Ihm muß man erläutern, was eine Bescheinigung aussagt. Der Beamte entscheidet schließlich zuerst darüber, ob eine Bescheinigung das beweist, was zu beweisen war. Viele deutsche Mitbürger, nicht nur die Beamten (wir sicherlich auch), haben Schwierigkeiten, die Situation in Rumänien von 1945 bis 1995 immer richtig einzuschätzen bzw. zu erläutern. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenreformgesetz von 1992 allen Beteiligten einen "Bärendienst" erwiesen. Der Beamte muß nun nach bundesdeutschem Recht über die Relevanz von rumänischen Bescheinigungen entscheiden, wobei nach dem Gesetz die Verhältnisse im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) maßgeblich sein sollen. Komplizierter geht es nicht mehr, wobei dies Schwierigkeiten mit sich bringt, die wir uns oft nicht vorstellen können. Deshalb hilft ein klärendes Gespräch mehr als der Hinweis auf Paragraphen. Dies kostet Zeit, ist aber weitaus günstiger, wie der Rechtsweg, der eigentlich nur für Spezialisten lohnend, da profitabel ist. Mit den Ost-West-Verständnisschwierigkeiten müssen wir noch einige Zeit leben.

3. Brancheneingruppierung

Seit der Rentenreform von 1992 gibt es auch neue Branchenverzeichnisse. In Anlage 14 des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind 23 Branchen aufgeführt. Die Arbeitszeiten in den verschiedenen Branchen werden unterschiedlich eingestuft. So wird z. B. ein Facharbeiter in der Landwirtschaft schlechter eingestuft als ein Facharbeiter im Handel. Daher lohnt es sich auch hier genau hinzusehen.

4. Krankheits-, Urlaubs- und Fehltage

Allen wird pauschal 1/6 der Beitragsleistungen gestrichen, wenn sie keine Bescheinigung über Krankheits-, Urlaubs- und Fehltage vorweisen können. Diese Bescheinigung muß der ehemalige Betrieb ausstellen und sie dann beim rumänischen Arbeitsministerium bestätigen lassen. Darin müssen alle Krankheits-, Urlaubs- und Fehltage aufgeführt sein, die jährlich entstanden sind.

Der erforderliche Nachweis der Beitragszeit kann erbracht werden, durch Vorlage von Lohnzahlungslisten (bzw. Auszüge daraus) - extrase din statele de plata - die Lohnunterbrechungen wiedergeben. Wichtig ist, daß diese Bescheinigungen des Arbeitsgebers über das Arbeitsministerium in Bukarest oder über ein Konsulat erfolgen.

Die 1/6-Reduzierung kann eventuell durch Mindestentgelpunkte aufgehoben werden. Falls es möglich ist (nicht viel kostet), sollte man klären, ob eine Bescheinigung, die leider mit viel Aufwand verbunden ist, überhaupt notwendig ist. Die Rentenversicherungen stellen keine was-wäre-wenn-Rechnungen an. Der Antragsteller ist daher in der Regel auf die Hilfe eines Rentenberaters angewiesen.

5. Reduzierung der Rente um 30 %, seit dem 1. Oktober 1996 um 40 %

Das Rentenreformgesetz von 1992 hatte eine besondere Benachteiligung für diejenigen eingeführt, die nach dem 31.12.1991 in die Bundesrepublik eingereist sind. Es werden den Betroffenen nur 70 % der Leistungen, die sie sich erworben haben, ausbezahlt. Seit dem 1. Oktober 1996 erfolgt eine 40-Prozent-Zusatzreduzierung für alle Fremdrentenzeiten. Gegen diese Kürzung geht die Interessengemeinschaft Fremdrente juristisch vor. Ich kann nur allen empfehlen, den Rechtsweg einzuschlagen (zuerst Widerspruch bei der Versicherungsanstalt - LVA; BfA -, dann Klage beim Sozialgericht, Berufung beim Landessozialgericht, Revision beim Bundessozialgericht und Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht). Bisher gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Wenn diese Zusatzreduzierung in Zukunft aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen werden muß, dann können nur diejenigen davon profitieren, die einen Widerspruch gegen diese Kürzung gestellt haben (siehe Begründung einer Klage bzw. Widerspruch).

6. Rechtswege nutzen

Fehler bei der Anerkennung von Zeiten oder der Berechnung der Rente können zu erheblichen Einbußen führen. Wenn aufgrund der Berechnung monatlich 100 DM weniger gezahlt werden, so verliert man schon im ersten Jahr 1200 DM, wenn jemand die Rente 10 Jahre bezieht, so ist mit einem Verlust zwischen 12.000 (wenn das Geld gleich verbraucht wird) und zwischen 20.000 und 30.000 DM zu rechnen, je nachdem wie man dieses Geld anlegt.

Es lohnt sich wahrscheinlich für jeden, einen Anwalt oder einen Rentenberater einzuschalten, obwohl die Kosten je nach Lage des Falles mindestens 200 DM bis ein paar Tausend DM betragen können, falls es zu einem Prozeß kommen sollte. Wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen möchten, dann achten Sie darauf, daß derjenige ein Spezialist auf diesem Gebiet sein sollte. Jeder niedergelassene Anwalt übernimmt zwar alle Fälle, ist aber oft nicht bereit die nötige Zeit für die Bearbeitung aufzubringen. Versichern Sie sich daher, daß der Anwalt erstens das Fremdrentengesetz kennt, zweitens solche Fälle bearbeitet hat, und drittens, daß er die Rente selbst nachrechnen kann. Letzteres ist sehr wichtig, weil dafür ein Computerprogramm notwendig ist, daß ca. 2000 DM kostet, sonst müßte der Anwalt je nach Versicherungsverlauf mehrere Stunden benötigen, um die Berechnungen durchzuführen. Bei einem Stundenlohn von mindestens 200 DM je Stunde werden dadurch die Anwaltskosten ohne Not verteuert.

Bevor man einen Anwalt oder Rentenberater aufsucht, die einiges kosten, sollte man die Beratungsstellen der Rentenversicherungen in Anspruch nehmen. Hier erhält man ständig eine kompetente und kostenlose Beratung. Kostenlose Rentenberatung zum Ortstarif: 01801 200 500

Wenn im Rentenbescheid oder bei der Kontenklärung nicht alles anerkannt wurde, sollte man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Danach kann man in aller Ruhe z. B. neue Nachweise oder Zeugenerklärungen nachliefern. Den Widerspruch sollte man nur dann zurücknehmen, wenn alles zur eigenen Zufriedenheit geklärt wurde. Ansonsten ruhig eine Ablehnung des Widerspruches des Rentenversicherungsträgers abwarten. Danach eine Klage beim Sozialgericht einreichen, vorher allerdings einen Anwalt aufsuchen.

Auf jedem Widerspruchsbescheid steht eine Rechtsbelehrung, in der auf das zuständige Gericht verwiesen wird. Nimmt man bei einer Klage die Dienste eines Anwalts in Anspruch, müßte alles ohne Probleme ablaufen.

Widerspruch bei den Rentenversicherungsträgern und Klage vor dem Sozialgericht sind kostenlos. Kosten fallen nur dann an, wenn man sich von einem Anwalt beraten oder vertreten läßt.

Der Rechtsweg wird ohne Anwalt kaum Erfolg bringen. Aber: Ohne Mitwirkung der Antragsteller kann kein optimales Ergebnis erzielt werden. Man soll sich nicht nur auf Spezialisten verlassen, auch sie sind nur Menschen und machen oft Fehler.

Die Rente ist kein Almosen oder Geschenk des deutschen Staates, sondern sie setzt sich aus dem Geld zusammen, das Ihre Kinder monatlich in die Rentenversicherung einbezahlen (siehe meinen Artikel: Rentenversicherung keine Lebensversicherung).

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